01.12.2021

Ab heute gilt das „Recht auf ein schnelles Internet“

Screenshot chip.de/dsl-speedtestFoto: Screenshot chip.de/dsl-speedtest

Seit 28 Jahren gibt es das Internet, und seit heute haben wir Deutsche das „Recht auf ein schnelles Internet“. Eigentlich zum Totlachen. Aber um den Internetprovidern mal langsam eine klare Ansage zu geben, haben Bundesrat und Bundestag mit ihrer Zustimmung im Frühjahr den Weg für das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz („KMoG“) freigemacht und Verbrauchern und Wirtschaft einen jahrzehntelangen Wunsch erfüllt: Ein schnelles Internet. Heute soll also Ende sein mit verstopften Leitungen und Ausfällen. Soll …

Klare Ansage an Internetprovider

Ob auf dem Land oder in der Stadt: Ohne eine leistungsfähige Internetverbindung geht es nicht mehr. Das wird gerade in Zeiten des Homeoffice, täglicher Videokonferenzen und des virtuellen Schulunterrichts in der Pandemie deutlicher denn je. Die Bundesregierung war fleißig. Ergebnis des KMoG sind 230 neugefasste Paragraphen und 57 weitere geänderte Gesetzen und Verordnungen. Ganze Arbeit! Und auf der politischen Prioritätenliste steht der schnellere und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen. Vor diesem Hintergrund wird mit dem TKMoG ein sogenannter Ordnungsrahmen geschaffen, der Dampf macht und wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen setzt, um den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzubringen.

Liberalisierung schafft Wettbewerb

Wie schnell das neue Gigabitziel erreicht wird, hängt in erster Linie von den Marktakteuren. Durch die Liberalisierung der Märkte können regionale Player Gigibitnetze auch gegenüber marktmächtiger Unternehmen ausbauen, um so die besten (Markt-)Ergebnisse für die Endnutzer zu erzielen. Hierdurch entstehen größere Spielräume beim Regulierer und den ausbauenden Unternehmen, durch die Investitionsanreize für den Gigabitausbau gesetzt werden. Der Marktzugang wird offener gestaltet – Die Endnutzer profitieren.

Proportionales Minderungsrecht bei schlechter Internetverbindung

Profitieren wird er auch, wenn die Übertragungsrate schlecht ist. Denn im schlimmsten Fall müssen nur die Hälfte des Monatsentgelts gezahlt werden, wenn der Anbieter nur 50 % der zugesagten Übertragungsrate bereitstellt. So sind das Auseinanderfallen der vertraglichen zur tatsächlichen Datenübertragungsrate und die fehlenden rechtlichen Konsequenzen seit Jahren Hauptbeschwerdegründe im Telekommunikationsmarkt und waren bereits mehrfach Gegenstand der Beratungen im Bundestag. Hier wurde nun erstmals Abhilfe im Sinne von rechtlichen Konsequenzen geschaffen: Das TKG enthält künftig ein proportionales Minderungsrecht für Fälle nicht vertragskonformer Leistung sowie ein Sonderkündigungsrecht. Auch fehlgeschlagene Technikertermine sind häufiger Anlass zur Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder Verbraucherschutzorganisationen. Bei geplatzten Technikerterminen oder einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes können Verbraucher künftig eine kurzfristige Entstörung oder in bestimmten Fällen auch eine Entschädigung vom Anbieter verlangen.

Die Änderungen auf einen Blick:

  • Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.
  • Nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (bislang war die Verlängerung um ein Jahr der Regelfall).
  • Anbieter müssen Störungen nicht nur unverzüglich nachgehen, sondern diese binnen festgelegter Fristen beheben.
  • Wird die Störung nicht binnen zwei Kalendertagen behoben oder wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher festgelegte Entschädigungszahlungen verlangen.
  • Wenn die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate abweicht, hat der Verbraucher ein Minderungsrecht, das so lange fortdauert, bis der Anbieter vertragskonform leistet.

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