21.06.2021

Bis zu 300.000 € für fehlenden Cookiehinweis

netzversteherFoto: netzversteher

Der Amtsschimmel hat mal wieder zugeschlagen, dabei wollte er Klarheit und Rechtssicherheit bringen. Um es kurz zu machen: Aus den Gesetzen DSGVO, TMG und TKG soll ab Dezember 2021 das „TTDSG“ werden. In Langform: Das derzeitige Nebeneinander von Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Telemedien- und Telekommunikationsgesetz (TMG/TKG) will der Bundestag mit einem neuen Gesetzesentwurf die Rechtsunsicherheit bei Verbrauchern, Anbietern von Diensten und Aufsichtsbehörden klären. Die Datenschutzbestimmungen von TKG und TMG werden daher zusammengefasst. Der Gesetzesentwurf zur „Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (kurz also TTDSG) liegt jetzt beim Bundespräsidenten zur Ratifikation vor.

Aus DSGVO, TMG und TKG wird „TTDSG“

Der Gesetzentwurf wirkt sich zunächst vor allem dahingehend aus, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den sogenannten Telemedien zukünftig einheitlich in einem Stammgesetz geregelt und damit losgelöst von anderen Diskussionen im TMG und im TKG erfolgen. Inhaltlich sorgt er im Hinblick auf das Verhältnis zur DSGVO für Rechtsklarheit. Das ist zunächst gut, aber schon wieder wird ein neue Abkürzung für den Datenschutz eingeführt. Das TTDSG. Hatten sich doch die Seitenbetreiber den Namen DSGVO wegen der angedrohten Millionenstrafen besonders einprägen können.

Mit einem Bein im Gefängnis

Im Zuge der Integration der europäischen E-Privacy-Verordnung wird nun auch der Einsatz von Cookies (auch Consent-Management-Fenster genannt) geregelt. Ohne informierte Einwilligung dürfen künftig nur solche Cookies gesetzt werden, die für die Funktion des jeweiligen Dienstes unbedingt erforderlich sind. Immerhin. Auch ist ein sogenanntes „Personal Information Management Systems“ (PIMS) in Arbeit. Die Daten würden dann zentral abgelegt und abgerufen werden können, sodass ein ständiges Aufpoppen der nervigen Cookie-Hinweisen entfiele. Doch PIMS gibt es noch nicht. Und nach dem neuen Gesetz ist der Verstoß gegen das Einwilligungserfordernis bußgeldbewehrt. Und die Summe hat es in sich. Bis zu 300.000 Euro. Künftig stehen Webseitenbetreiber also mit einem Bein in der Insolvenz oder, wenn die Rechnung vom Staat kommt, im Gefängnis. Denn welche Firma kann ebenso mal 300.000 € Strafe bezahlen. Auf eine solche Idee kann doch nur jemand kommen, der keine Ahnung von Selbstständigkeit hat und absolut realitätsfremd ist. – Datenschutz ja, aber nicht so! TTDSG: Nein Danke!

#ttdsg #eudsgvo #datenschutz #dsgvo #eudsgvonothanks