Die obersten Gerichte haben in diesem Monat in Sachen Internetrecht viel zu tun. Erst erklärt der Europäische Gerichtshoft (EuGH) den EU-US-Datenschutzschild für ungültig, dann weist der Bundesgehrichthof (BGH) die Klage nach Löschung seiner Daten aus den Google-Indizes ab. Im vorliegenden Präzedenzfall ist der Kläger Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 weist dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldet sich der Kläger krank. Über beides berichtet seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger will nun, dass Google es unterlässt, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen.
Klage: Keine Links mehr in Google auf die Presseartikel
Das BGH hat sich den Fall nun näher angeschaut. Für die obersten Gesetzeshüter ergibt sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der Ergebnislinks nicht aus Art. 17 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Denn der Artikel fordert eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände
– des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person,
– der Grundrechte der Beklagten (hier: Google),
– der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie
– der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits.
BGH: Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände
Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen, stellt das BGH weiter fest. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass die Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn sie von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.
Waagschale pro öffentlichem Interessen
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der (für die verlinkten Zeitungsartikel) verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten. Die Richter sehen die Interessen der Öffentlichkeit über den Grundrechten des betroffenen Geschäftsführers. So kann man weiterhin nach dem Namen des Klägers in Google suchen und gelangt zu den damaligen Presseberichten.
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